Allgem. Geschäftsbedingungen

Stand: 1.1.2025

DER WERBETON audio production. Inhaber Stefan K. Fiedler, A 1050 Wien  Schönbrunner Straße 112/ 6
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen
basierend auf den Empfehlungen des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe vom 1. Jänner 1998/ Zusätze 01.01.2000
1 . A l l g e m e i n e s
Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Audiovisions- u. Filmindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- u. Lieferbedingungen akzeptiert.
2 . K o s t e n
2.1.
Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
2.2.
Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgendeinem Grund nicht zustande kommt.
2.3.
Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 . H e r s t e l l u n g, Ä n d e r u n g, A b n a h m e, L i e f e r f r i s t
3.1.
Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
3.2.
Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
3.3.
Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
3.4.
Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
3.5.
Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen, der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führen.
3.6.
Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.
4 . H a f t u n g
4.1.
Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.
4.2.
Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.
4.3.
Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4.
Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5 . Z a h l u n g s b e d i n g u n g e n
5.1.
Sofern nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung / 1/2 bei Lieferung des Tonträgers
6 . U r h e b e r r e c h t e, V e r w e r t u n g s r e c h t e
6.1.
Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
6.2.
Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos zu halten.
6.3.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
7 . S o n s t i g e B e s t i m m u n g e n
7.1.
Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
7.2.
Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
7.3.
Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4.
Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.
7.5.
Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat Österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
7.6.
Der Werbeton Studios gewähren, sollte nichts anderes vereinbart sein, bei New-Business-Präsentationen einen Rabatt von 50% auf die Netto Produktionssumme (ausgenommen Fremdkosten). Wird die Wettbewerbspräsentation gewonnen, werden alle dieses Projekt betreffenden Produktionen in DER WERBETON Studios durchgeführt. Der gewährte NB-Rabatt wird dann nachverrechnet.
Zu Pkt. 7.3. Absatz 1
Alle gelieferten und/ oder bearbeiteten Ton- oder Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten, Eigentum des Tonstudiobetriebes. Gelieferte Ton- oder Datenträger bzw. darauf gespeicherte Audioinformationen dürfen weder kopiert, be- oder verarbeitet, verändert, öffentlich oder firmenintern aufgeführt, gesendet oder sonst wie elektronisch oder elektrisch übermittelt werden.
7.7.
Sprachaufnahmen oder Mediendateien, die von uns erzeugt, bearbeitet oder übermittelt wurden, dürfen in keinster Weise zum Training von "Künstlicher Intelligenz (KI/AI)" oder Generierung von neuen Inhalten durch ebendiese herangezogen werden.
Da unsere Arbeiten wesentliche "nicht weisungsgebundene Kreativleistungen" (Regie, Sound Design, Musikwahl und Musikbearbeitung, dramaturgische Beratung) enthalten, wird das Nutzungsrecht bzw. das Senderecht der von uns erzeugten Produkte erst mit vollständiger Bezahlung unserer Leistungen erwirkt. Die, auch teilweise, Nichtbezahlung verhindert die Nutzung/ Aufführung/ Ausstrahlung/ Verbreitung.
Z U S Ä T Z E g ü l t i g a b 0 1 . 0 1. 2 025
Zu Pkt. 3.2
Sollte eine Stornierung nicht binnen 24 Stunden vor Produktionsbeginn übermittelt worden sein, fallen Kosten in der Höhe der gebuchten Studiozeit an; siehe gültige Preisliste.
Sprecher, Musiker, Geräuschemacher u. ähnliche Drittpersonen werden von uns im Namen und im Auftrag unserer Auftraggeber gebucht. Diese verrechnen direkt mit unseren Auftraggebern. Allfällige Kosten für zu spät stornierte Termine sind ebenso mit unseren Auftraggebern zu verrechnen.


DER WERBETON audio production
Stefan K. Fiedler
Schönbrunner Straße 112/6  A/ 1050 Wien

ATU42478500

Connections:
session link pro: derwerbeton
teams: derwerbeton

Gerichtsstand: Handelsgericht Wien

Mitglied der WKO, Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe